Allgemeine Geschäftsbedigungen AGB

AGB
(Geschäftsbereich Verkauf von Gebrauchtmaschinen, -Anlagen und Betriebsausstattung) vom 01.01.2026
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Thomas Jäkel (dies beinhaltet nachfolgend „TJ Maschinen“ sowie
„Thomas Jäkel Metall- & Kunststoffhandel“)

A. Allgemeines

  1. Für alle Bestellungen, Lieferungen sowie Verkäufe von Gebrauchtmaschinen, Anlagen, Betriebsausstattung gelten nur diese Bedingungen. Abweichungen hiervon sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vom Schriftformerfordernis kann auch nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Verwendet der Kunde eigene Allgemeine Vertragsbedingungen, so verzichtet er durch die Einbeziehung der Vertragsbedingungen der Firma Thomas Jäkel zugleich ausdrücklich auf die Verwendung seiner Vertragsbedingungen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für nachträgliche und zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen und auch Nebenabreden.

  2. Erfüllungs- und Leistungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Dorfen. Ist der Kunde Kaufmann und erfolgt die Bestellung für seinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb, so ist als Gerichtsstand Landshut vereinbart. Dies gilt auch für juristische Personen öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand in diesen Fällen ausschließlich. Der Auftragnehmer kann auch am Wahlgerichtsstand Klage erheben.

B. Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers können nur gemäß § 147 BGB angenommen werden. Längere Annahmefristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

  2. Alle Aufträge, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen bedürfen der schriftlichen Annahme. Die Annahme wird erklärt durch Zugang der Auftragsbestätigung, eines Lieferscheines, einer Rechnung oder durch Ausführung der Lieferung und Leistung.

  3. Gebrauchtmaschinen werden freibleibend angeboten. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

  4. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Skizzen, Bilder, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich erklärt. Zur Beschaffenheit der Sache gehören nicht Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, seiner Gehilfen aus der Werbung oder aus der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften herleitet, wenn der Käufer Unternehmer ist. Der Kunde hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.

C. Gegenstand der Lieferung

  1. Der Umfang der Lieferung ergibt sich alleine aus der Auftragsbestätigung und dieser gleichgestellten Handlungen gem. Ziff. B. 2.

  2. Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt. Teillieferungen berechtigen zur gesonderten Inrechnungstellung.

D. Lieferfrist

Bei unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen, von der Firma Thomas Jäkel unverschuldeten und nicht vertretbaren Umständen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieknappheiten, auch soweit sie bei den Vorlieferanten der Auftragnehmerin eintreten, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Tritt infolge der genannten Umstände Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die Erfüllung durch die Auftragnehmerin ein, so wird diese von ihrer Lieferverpflichtung frei. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

E. Vertragsstrafe

Bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden vom Vertrag steht der Firma Thomas Jäkel ein pauschaler Anspruch in Höhe von 15 % des Netto-Umsatzes als Entschädigung zu. Die Geltendmachung der Vertragserfüllung bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann auf Vertragserfüllung bestehen.

F. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Übergabe der Ware an den mit der Beförderung Beauftragten, spätestens jedoch mit der Absendung der Ware beim Auftragnehmer oder bei deren Lieferanten auf den Kunden über. Dies gilt bei jeder Versandart, auch bei Anlieferung durch den Auftragnehmer selbst oder von ihm im eigenen Interesse beauftragte Dritte.

  2. Entstehende Kosten durch Verzögerung beim Be- und Entladen durch den Kunden (oder Beauftragte Dritte) hat der Kunde die Kosten zu tragen (Spedition, Verlademonteure, Autokran, Stapler, etc.).

  3. Verzögert sich die Absendung, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über, es sei denn, die Verzögerung ist vom Auftragnehmer zu vertreten.

  4. Alle Lieferungen einschl. Rücklieferungen reisen auf Gefahr des Kunden. Versandart, Versandweg und Verpackung werden bei Fehlen von Weisungen des Bestellers auf dessen Kosten und Risiken nach billigem Ermessen durch den Auftragnehmer bestimmt. Der Transport wird nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden versichert.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware anzunehmen ohne Rücksicht auf den Zustand der Ware, auch wenn er Rechte aus Gewährleistung oder Haftung für mangelhafte Lieferung geltend machen kann.

G. Preise

Gegenüber kaufmännischen und gewerblichen Kunden verstehen sich die Preise rein netto ab Lager des Auftragnehmers bzw. ab Werk, es sei denn, es ist bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart. Dem kaufmännischen Kunden gegenüber ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn die Lieferung erst später als vier Monate nach Abschluss erbracht werden kann und in dieser Zeit für den Auftragnehmer höhere Herstellungs- und Anschaffungskosten entstehen, und zwar im gleichen Verhältnis wie die Kosten beim Auftragnehmer steigen. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Montage- und sonstige Nebenkosten sind in den Preisen nicht enthalten.

H. Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist im Voraus zu entrichten.

  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung im Hinblick auf die Skontoberechtigung kommt es bei der Überweisung auf den Tag der Wertstellung auf dem Konto der Auftragnehmerin, bei der Annahme von Schecks auf den Tag der Annahme durch die Auftragnehmerin an.

  3. Ist die Forderung gestundet oder sind sonstige Abreden über die Zahlung getroffen, die von vorstehenden Ausführungen abweichen, so ist der Auftraggeber zum Widerruf und/oder der Kündigung solcher Vereinbarungen berechtigt, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten sich verändert oder der Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt werden, die an der Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zweifeln lassen, wie z.B. Nichteinlösung von Schecks, Rückstände bei anderen Lieferanten, Nichteinhaltung verbindlicher Zahlungsziele.

I. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt dies auch für künftig entstehende Forderungen.

  2. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht gestattet. Die Kosten notwendiger Maßnahmen zur Sicherung der Eigentumsrechte und Forderungen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Zerlegung/Demontage/Veränderung der Maschine ist in dieser Phase nicht gestattet und verändert den Ursprungszustand der Ware.

  3. Bei Zahlungsverzug und nach Widerruf / Kündigung von Stundungsvereinbarungen o. ä. ist der Kunde auf erste Aufforderung zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch unverzügliche Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden abgewendet werden.

  4. Der Kunde ermächtigt den Auftragnehmer, in diesem Falle die Ware selbst an sich zu nehmen und gestattet hierzu unwiderruflich dem Auftragnehmer den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Kunde eine Aufstellung über die abgetretenen Forderungen zu erstellen, aus der sich die Firma nebst Anschrift von dessen Kunden und die Forderungshöhe ergeben.

  5. Der Kunde hat Anspruch darauf, dass nach Auswahl des Auftragnehmers Sicherungseigentum aufgegeben wird, soweit der Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % durch die Sicherungsmittel überschritten wird.

J. Gewährleistung

  1. Gebrauchte Maschinen und Anlagen werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder arglistiger Pflichtverletzung, aus einer übernommenen Garantie sowie wegen fahrlässigen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Jede Maschine kann (soweit möglich) in unserem Lager getestet und
    besichtigt werden. Der Verkauf der Ware erfolgt immer wie gesehen, auch wenn der Auftraggeber auf eine Besichtigung verzichtet. Der Käufer bestätigt, die Möglichkeit einer Besichtigung und ggf. Tests gehabt zu haben. Übliche alters- und nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen stellen keinen Sachmangel dar.

    Der Käufer ist für die Einhaltung der am Aufstellungsort geltenden Sicherheits- und
    Betriebsvorschriften und für daraus resultierende Nachrüstungen / Umbauten verantwortlich

  2. Die Gewährleistungsrechte für Neuwaren richten sich gegenüber Unternehmern nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 377 HGB sowie §§ 433 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Die Gewährleistungszeit bei Neuware beträgt beim Verkauf an Unternehmer 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Der Auftragnehmer haftet zunächst nur darauf, dass er
    nach seiner Wahl defekte Teile ausbessert oder völlig neu liefert. Die Rechte gemäß § 437 BGB wegen Nichterfüllung entstehen beim Verkauf an Unternehmer dann, wenn eine dreimalige Nachbesserung an ein und derselben Fehlerquelle nicht zur Mangelfreiheit führt. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (§ 437 Abs. 1. Ziffer 3 BGB) bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und wenn Kardinalpflichten verletzt werden. Nach dreimaliger Nachbesserung hat der
    Auftragnehmer gegenüber einem Unternehmer das Recht zur einmaligen Neulieferung.

  3. Verändert der Kunde die Maschine durch An- und Umbauten oder Demontage so entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Bedienungsfehler, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsstoffe und mangelnder Pflege.

  4. Die Inbetriebnahme sowie elektrische Prüfung und der Anschluss an das Stromnetz haben durch eine hierfür qualifizierte Fachkraft bzw. einen Fachbetrieb zu erfolgen.

  5. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Reparatur, ist ihr hierfür vom Kunden ausreichend Zeit zu geben. Eine Ersatzvornahme durch den Kunden kommt nur nach Verzug nebst Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung oder dann in Frage, wenn die Maßnahme zur Abwendung von unmittelbarer Gefahr für die gelieferte Sache notwendig ist.

  6. Die Gewährleistung erlischt, wenn Instandsetzungsarbeiten von Dritten ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer durchgeführt werden.

  7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden an der gelieferten Ware, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

  8. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB mit Ausnahme der Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bei gebrauchten Maschinen und des Ausschlusses auf Schadenersatz (Ziffer J.1. und 6.).

  9. Beim Verkauf an Unternehmer sichert dieser zu, dass er nicht an Verbraucher weiterverkauft. Er stellt den Verkäufer von Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die im Rahmen des Lieferantenregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB entstehen

K. Rechte des Kunden bei Leistungsstörung

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Rücktritt vom Gesamtvertrag nur dann zulässig, wenn ein Festhalten an der teilweisen Vertragserfüllung unzumutbar ist. Ein Recht zum Rücktritt besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist gesetzt ist und für den Ablauf der
Nachfrist der Vertragsrücktritt angekündigt wird. Bei Serienprodukten beträgt die Nachfrist mindestens sechs Wochen, bei Sonderanfertigungen, wozu auch Ergänzungen der Serienmaschinen gehören, mindestens zehn Wochen. Gerät der Auftragnehmer nur mit einem Teil der Leistung in Verzug, so kann der Vertragsrücktritt nur dann auf den Gesamtvertrag erstreckt werden, wenn die Teilerfüllung unzumutbar für den Kunden ist.

L. Abtretung von Rechten

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist für den Kunden unzulässig. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung beruht.

M. Schlussbestimmungen / Allgemeiner Haftungsausschluss

  1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Schadensersatz. Dies gilt für vertragliche und nicht vertragliche Ansprüche. Dies gilt dann nicht, wenn für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) oder solche Pflichten verletzt sind, die typischerweise Schäden an Leib und Leben mit sich bringen. Der Ausschluss der Haftung für einfache
    Fahrlässigkeit gilt dann nicht, wenn betriebliche Haftpflichtversicherungen den Schaden übernehmen. In allen Fällen der Haftung, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf unmittelbare Ansprüche gegen Mitarbeiter der Auftragnehmerin.

  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.